Sport Club 1923 Meschenich e.V.
Am Kradepohl (Feldweg)
50997 Köln
Satzung Sport-Club 1923 Meschenich e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der im Jahre1923 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club 1923 Meschenich e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Meschenich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landesfachverbandes Fußball-Verband-Mittelrhein V. im Landesssportbund und wird diese Mitgliedschaft beibehalten. Im Bedarfsfall können weitere Mitgliedschaften in anderen Landesfachverbänden erworben werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme- gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand (Geschäftsadresse) zu richten.
- Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausge- schlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abeilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder der Besuch von Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt oder ihre Aufrechterhaltung beschlossen.
- Der Beitrag ist jährlich zu entrichten, in begründeten Ausnahmefällen halbjährlich, wobei dem Verein die Gelegenheit zu geben ist, den Beitrag im Banklastschriftverfahren einzuholen.
§ 6 Stimmrecht und Wahlrecht
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Min- derjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Minderjährige können persönlich abstimmen, wenn sie vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Er- mächtigung eines ihrer gesetzlichen Vertreter vorlege.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Abteilungsvorstände
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einbe- rufung erfolgt in Form einer schriftlichen durch Boten oder Post zugestellten Einla- dung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Ver- sammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen In den Vereinsaushänge- kästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands (soweit dies durch Wahlen ansteht)
d) Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
- Anträge können gestellt werden:
a) von Mitgliedern
b) von den Abteilungsvorständen
c) vom Vorstand
d) von Ausschüssen
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 3 Tage vor der Ver- sammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Ta- gesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
§ 9 Abteilungsvorstände
Zum Abteilungsvorstand gehören die von der Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsleiter, Schriftführer, Kassierer und Kassenprüfer, Fachvertreter, Übungsleiter, Betreuer, die vom Abteilungsvorstand ernannt werden können.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführerb) als erweiterter Vorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter, den Abteilungsleitern, dem Sozialwart, den Beisitzern
- Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitz- ende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
- Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. 6 Abs. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in ent- sprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die zum erweiterten Vorstand gehörenden Abteilungsleiter werden von den Abtei- lungsversammlungen gewählt.
- Die zum erweiterten Vorstand (auch Gesamtvorstand genannt) leitet den Verein, seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in den Vorstand zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Beschluss und Maßregelung von
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dring- lichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für alle möglichen Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand einberufen werden. Die Sitzungen der Aus- schüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zu- ständigen Leiters einberufen.
§ 12 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den von der Abteilungsversammlugn gewählten Vor- stand Die vom Abteilungsvorstand ernannten Mitarbeiter erhalten bera- tende und helfende Funktionen.
- Die Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf Für die Einberuf- ung gelten die Vorschriften des § 8 der Satzung entsprechend.
- Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Er ist ge- genüber den Organen (§7) des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrage einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen und den etatmäßigen Zuweisungen ergebenen Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
- Die Abteilungen können ihre Abteilungsleiter ermächtigen, Verpflichtungen im begrenztem Umfang und im Rahmen der Abteilungskasse einzugehen. Verpflichtungen, die über den Rahmen der Abteilungskasse hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.
§ 13 Protokoll der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse so- wie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer für die Prüfung der Vereinskasse werden von der Mitgliederversammlung, die jenigen für die Prüfung der Abteilungskassen von den Abteilungsversammlungen gewählt.
Die Kassenprüfer erstatten dem für ihre Wahl zuständigen Organ Bericht und beantra- gen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Schatzmeisters bzw. des Kassierers.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm- lung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen, die das Finanzamt und das Amtsgericht verlangen sollten, Können beschlossen und entsprechend angemeldet werden.
Die vorstehende Satzung ist eine Abschrift der von der Mitgliederversammlung genehmigten. Köln-Meschenich, den 18.03.2016